Zweitwohnung an Feriengäste vermieten – wann ist das erlaubt?

Eine Zweitwohnung an Feriengäste vermieten? Seit dem Zweckentfremdungsverbot ist dazu eine Genehmigung nötig (wir berichteten). Ein Gericht hat jetzt geurteilt: Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, wenn er die Zweitwohnung nur sporadisch nutzt.

Eine Zweitwohnung an Feriengäste vermieten? Seit dem Zweckentfremdungsverbot ist dazu eine Genehmigung nötig (wir berichteten). Ein Gericht hat jetzt geurteilt: Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, wenn er die Zweitwohnung nur sporadisch nutzt.

Düsseldorf/Berlin. Bewohnt ein Eigentümer seine Wohnung nur unwesentlich, darf er sie nicht als Ferienwohnung vermieten. Das hat  das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Demnach müsse dem Wohnungsinhaber zumindest ein Raum ganztägig zur privaten Verfügung stehen. Das Zimmer müsse die Möglichkeit bieten „den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, die zum Begriff des Wohnens gehören“, erläutert das Gericht.

Geklagt hatten die Besitzer eines Wohnhauses in Berlin. Von den vier Wohnungen ihres Hauses bewohnten sie eine selbst und vermieteten zwei weitere dauerhaft. Die vierte Wohnung hatten sie als Gästewohnung eingerichtet, unter anderem für Besuche von Familienangehörigen. Gelegentlich übernachteten auch einer der Eigentümer dort, wenn der Partner zu laut schnarchte.

Gelegentliches Übernachten ist noch keine Nutzung zu Wohnzwecken

Außerdem vermieteten die Eigentümer die Wohnung zeitweise auch an Feriengäste. Als das Zweckentfremdungsverbot in Kraft trat, beantragten sie die nötige Genehmigung dafür. Darauf hätten die Eigentümer keinen Anspruch, urteilte das Verwaltungsgericht.

Der Schutz der Zweitwohnung greife nicht mehr, wenn der Eigentümer die Wohnung nur unwesentlich oder zum Schein bewohne. Gelegentliches Übernachten oder Einquartieren von Besuchern ist nach Ansicht der Richter zu wenig. Das Gericht hat allerdings eine Berufung zugelassen. (Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2016, VG 6 K 112.16.)

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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