§ 1 Name und Sitz

1.) Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums ist der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Stadt und Kreis Neuss e.V., im folgenden kurz Verein genannt, die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Neuss und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Stadt und Kreis Neuss e.V.

2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken die gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen.

In Erfüllung dieser Aufgaben hat er den Zusammenschluss aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu fördern und seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums zu unterrichten.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie auch Ehegatten der natürlichen Personen werden, denen Eigentum oder Miteigentum oder ein sonstiges, zum Besitz berechtigendes dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht.
Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft einzeln erwerben.

2.) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3.) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind  von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4.) Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Kündigung,
    diese kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß dem Vereinsvorsitzenden spätestens bis zum 30.06. mit eingeschriebenem Brief zugegangen sein. Neumitglieder können die Mitgliedschaft nur mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen,

    b) durch Tod,

    c) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, insbesondere:

      aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,

      bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach Satzung obliegenden Pflichten,

      cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

    Gegen die mit Gründen zu versehende Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Zugang der Entscheidung des Vorstandes beginnt, die schriftliche Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand in Kenntnis der Beschwerde den Beschluss aufrechterhält. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Recht aus der Mitgliedschaft.

5.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bereits entstandene oder noch entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden nicht berührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben das Recht,

    a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen,

    b) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und

    c) die Fachzeitschrift der Organisation zu beziehen.

2.) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind insbesondere zur Zahlung des Vereinsbeitrages sowie zur Unterstützung des Vereins bei der Durchführung seiner Aufgaben verpflichtet.

§ 5 Beitrag

1.) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für die Fachzeitschrift der Organisation enthalten sowie der Beitrag des Vereins an die Dachorganisationen.

2.) Beim Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr in der vom Vorstand festgesetzten Höhe zu zahlen.

3.) Die laufenden Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen, und zwar innerhalb eines Monats nach Rechnungserteilung, soweit kein Abbuchungsauftrag erteilt ist.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vereinsvorstand und

    3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:

    a) die Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht,

    b) die Genehmigung des Voranschlages,

    c) die Entlastung des Vereinsvorstandes,

    d) die Wahl des Vereinsvorstandes, des Beirates und von mindestens zwei Rechnungsprüfern,

    e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    g) die Änderung der Satzung,

    h) die Auflösung des Vereins.

2.) Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn

    a) ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt oder

    b) der Vorstand es für erforderlich hält.

3.) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

4.) Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen schriftlich oder durch Tagespresse oder durch die Verbandszeitschrift einberufen werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung, im Falle von deren Verhinderung das dienstälteste Vorstandmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

5.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.

6.) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 8 Vereinsvorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

2.) Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3.) Der Vereinsvorsitzende allein oder sein Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

§ 9 Beirat

1.) Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von 5 - 9 Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite.

2.) Der Beirat, der vom Vereinsvorsitzenden einberufen wird und mindestens einmal jährlich zusammentreten soll, soll in wichtigen Angelegenheiten vor Entscheidungen gehört werden. Ihm können vom Vereinsvorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.

3.) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei der Zusammensetzung des Beirates ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die einzelnen Gruppen des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes zur Geltung kommen und der örtliche Tätigkeitsbereich des Vereins berücksichtigt wird.

4.) Alljährlich soll ein Drittel der Beiratsmitglieder ausscheiden. Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig.

§ 10 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden auf der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist zur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bekannt gegeben worden ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

2.) Die Auflösung findet nur statt, wenn drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen, mindestens jedoch 10 Prozent der Mitglieder.

3.) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst wurde. Der verbleibende Erlös darf nur im Sinne von § 2 dieser Satzung Verwendung finden.

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