Gesellschaft als Wohnungseigentümer: Gesellschafter haftet auch nach Ausscheiden

Wohnungseigentümer kann nicht nur eine Privatperson, sondern auch eine Gesellschaft sein. Sie ist dann wie jeder andere Miteigentümer in der Pflicht, ihren Beitrag zum Hausgeld zu zahlen. Speziell wird es, wenn ein Gesellschafter ausscheidet: Ihn trifft dann noch auf Jahre hinaus die Nachhaftung, die im Handelsgesetzbuch vorgesehen ist. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Wohnungseigentümer kann nicht nur eine Privatperson, sondern auch eine Gesellschaft sein. Sie ist dann wie jeder andere Miteigentümer in der Pflicht, ihren Beitrag zum Hausgeld zu zahlen. Speziell wird es, wenn ein Gesellschafter ausscheidet: Ihn trifft dann noch auf Jahre hinaus die Nachhaftung, die im Handelsgesetzbuch vorgesehen ist. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Karlsruhe. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungseigentümerin ist, haften ihre Gesellschafter unter Umständen auch noch Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das gilt auch für Kosten, über welche die WEG erst nach dem Ausscheiden des fraglichen Gesellschafters beschlossen hatte.

Grundlage dafür ist die im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegte Nachhaftung ehemaliger Gesellschafter. Die darin verankerte Frist, welche die Nachhaftung auf 5 Jahre begrenzt, ist dabei mit Vorsicht zu genießen: Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem die WEG nachweislich vom Ausscheiden des Gesellschafters erfahren hat. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 03.07.2020, Az.:V ZR 250/19).

WEG verklagt ehemaligen Gesellschafter auf Hausgeld

Der konkrete Fall drehte sich um eine WEG in Wuppertal. Einer der Miteigentümer in der Gemeinschaft ist eine GbR, die seit 1994 im Grundbuch eingetragen ist. Bis zum Jahr 2010 wurde sie nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen – ihr Sondereigentum, im Aufteilungsplan als Büro eingetragen, wurde in Wahrheit für Pkw-Stellplätze genutzt. Die GbR hatte drei Gesellschafter – einer von ihnen ging im Jahr 2002 in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren dauerte bis 2009.

Der Gesellschaftervertrag der GbR sah vor, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn er in Konkurs geht. Ins Grundbuch wurde allerdings erst im Jahr 2017 eingetragen, dass der Gesellschaftsanteil des Pleitiers auf die anderen beiden Gesellschafter übergegangen ist. Die Wohnungseigentümer beschlossen im Jahr 2013 – also nach dem Ausscheiden des Pleitiers aus der GbR – einen Wirtschaftsplan für 2014 inklusive einer monatlichen Hausgeldzahlung für die GbR.

Ehemaligen Gesellschafter trifft die Nachhaftung

In den folgenden Beiden Jahren beschloss die Eigentümerversammlung Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014, aus denen sich Abrechnungsspitzen für die GbR ergaben. Insgesamt summierte sich das inklusive Zinsen auf knapp 11.000 Euro. Die WEG wollte das Geld vom ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR eintreiben und zog dafür vor Gericht. Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Bundesrichter entschieden: Der ausgeschiedene Gesellschafter muss tatsächlich zahlen. Bei der Summe handelt es sich um Altverbindlichkeiten, für die er laut Handelsgesetzbuch noch bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufkommen muss. Die 5-Jahres-Frist läuft jedoch erst, sobald der Gläubiger – in diesem Fall die WEG – Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters hatte. Der Pleitier konnte nach Auffassung des BGH jedoch nicht beweisen, dass die WEG bzw. deren Verwaltung schon im Jahr 2002 vom Ausscheiden erfahren hatte.

Außerdem stellten die Bundesrichter klar, dass Altverbindlichkeiten nicht nur solche sind, die schon vor dem Ausscheiden des fraglichen Gesellschafters fällig geworden sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten vor dem Ausscheiden gelegt wurde oder nicht. Bei einer WEG werden die Beiträge zwar erst durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung fällig. Die abstrakte Beitragspflicht besteht allerdings allein durch die Stellung als Miteigentümer auch schon vorher, so dass der Rechtsgrund gegeben war.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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