Herbstlaub beseitigen: Was sollten Hauseigentümer beachten?

Der Herbst ist eingekehrt, die Bäume leuchten in Nordrhein-Westfalen inzwischen in bunten Farben. Buntes Herbstlaub rieselt auf Straßen und Gehwege nieder und sieht hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – gerade bei Regen. Grundstückseigentümer müssen daher für die Beseitigung der bunten Pracht sorgen. Aus rechtlicher Sicht gibt es dabei einiges zu beachten.

Der Herbst ist eingekehrt, die Bäume leuchten in Nordrhein-Westfalen inzwischen in bunten Farben. Buntes Herbstlaub rieselt auf Straßen und Gehwege nieder und sieht hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – gerade bei Regen. Grundstückseigentümer müssen daher für die Beseitigung der bunten Pracht sorgen. Aus rechtlicher Sicht gibt es dabei einiges zu beachten.

Düsseldorf. In der Regel müssen die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass das Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen beseitigt wird. Die Kommunen haben ihnen meist die Verkehrssicherungspflicht übertragen. „Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst aber mit Gefahren durch Laub rechnen. Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, erklärt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Kann der Eigentümer nachweisen, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er im Schadensfall nicht.“

Eigentümer können das Laubfegen auch delegieren – etwa an einen Dienstleister oder an die Mieter. Eine vertragliche Vereinbarung ist nötig, damit die Haftung geklärt ist. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, bemerkt Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya. In Häusern mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam für das Laubfegen verantwortlich. Wer einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Herbstlaub entfernen: Möglichst keine Laubbläser nutzen

„Bei der Laubbeseitigung sollte man auf Laubsammler oder Laubbläser verzichten. Die Geräte verursachen großen Lärm und können Kleintiere töten“, rät Konrad Adenauer. Ihr Einsatz ist ohnehin stark beschränkt. Adenauer erklärt: „Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes erlaubt den Betrieb von Laubbläsern und -sammlern nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr.“

Und wohin mit all den bunten Blättern? „Auf keinen Fall sollte man das Herbstlaub verbrennen. Es qualmt stark und das Feuer kann sich sehr schnell ausbreiten“, warnt Erik Uwe Amaya. Das Laub im Wald abzuladen ist verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Amayas Rat: „Man kann das Laub an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen verwenden oder es kompostieren. Nur auf dem Rasen sollte es nicht liegen bleiben, der bekommt sonst unschöne Flecken.“ Mancherorts kann man das Laub auch zum Wertstoffhof bringen. Einige Gemeinden geben Sammeltermine bekannt, an denen die Müllabfuhr das Laub abholt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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