Immobilienkredit: Gebühr für Umschuldung ist unzulässig

Ein Immobilienkredit wird oft mit festem Zinssatz und einer Laufzeit von 10 oder 15 Jahren vereinbart. Am Ende der Laufzeit sind die Schulden dann noch nicht vollständig beglichen und für die Restsumme nimmt der Immobilieneigentümer einen neuen Kredit auf. Diese Gelegenheit kann man auch für einen Wechsel der Bank nutzen. Dürfen sich die Kreditinstitute dagegen mit Gebühren wehren?

Ein Immobilienkredit wird oft mit festem Zinssatz und einer Laufzeit von 10 oder 15 Jahren vereinbart. Am Ende der Laufzeit sind die Schulden dann noch nicht vollständig beglichen und für die Restsumme nimmt der Immobilieneigentümer einen neuen Kredit auf. Diese Gelegenheit kann man auch für einen Wechsel der Bank nutzen. Dürfen sich die Kreditinstitute dagegen mit Gebühren wehren?

Karlsruhe. Wenn ein Kreditnehmer nach Abschluss der Laufzeit seines Immobilienkredits die Restschuld bei einer anderen Bank finanziert, darf die vorherige Kreditgeberin von ihm keine Gebühren für den Wechsel verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) letzte Woche entschieden (Urteil vom 10.09.2019, Az.: XI ZR 7/19) und damit ein vorinstanzliches Urteil gegen die Kreissparkasse Steinfurt bestätigt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Sparkasse verklagt, weil das Institut in seinem Preisverzeichnis eine „Wechselgebühr“ für Kunden mit auslaufendem Immobilienkredit verankert hatte. Wer die Restschuld nach dem Auslaufen seines Kreditvertrages bei einem anderen Institut finanzieren wollte, musste der Sparkasse demnach 100 Euro zahlen. Die Sparkasse begründete die Gebühr mit ihrem Verwaltungsaufwand in solch einem Fall.

Immobilienkredit: Bei Anschlussfinanzierung gebührenfrei die Bank wechseln

Hintergrund: Bei der Vergabe eines Immobilienkredits wird als Sicherheitsleistung für die Bank eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen. Möchte der Kreditnehmer die Restschuld nach Auslaufen des Kreditvertrages bei einer anderen Bank weiterfinanzieren, muss die Grundschuld von der bisherigen auf die neue Kreditgeberin übertragen werden. Dabei muss die bisherige Finanziererin darauf achten, dass die Übertragung der Grundschuld erst erfolgt, wenn die Restschuld vom der neuen Kreditgeberin beglichen wurde.

Für diesen Aufwand hielt die Sparkasse Steinfurt eine Gebühr für angemessen. Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders. Der Verwaltungsaufwand der Bank ist nach Ansicht der Richter bereits mit den gezahlten Zinsen abgegolten. Daher erklärte das Gericht derartige Gebühren für unzulässig. Für Immobilieneigentümer ist das ein positives Urteil. Es erleichtert bei der Anschlussfinanzierung den Wechsel der Bank und damit die Möglichkeiten, sich besonders niedrige Zinsen zu sichern.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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