Mietwohnung im Sommer: Mit Hitzeschutz kühlen Kopf bewahren

Mit Hitzeschutz kühlen Kopf bewahren

Heiße Hochsommertage lassen in NRW derzeit nicht wenige Menschen in ihren Wohnungen kräftig schwitzen – gerade Dachwohnungen sind dafür berüchtigt. Wie können Mieter und Vermieter für mehr Hitzeschutz sorgen? Hat ein Mieter Anspruch auf eine Klimaanlage? Wie warm darf es in der Wohnung werden? Gibt es Fördermittel für Hitzeschutz? Antworten gibt es hier.

Heiße Hochsommertage lassen in NRW derzeit nicht wenige Menschen in ihren Wohnungen kräftig schwitzen – gerade Dachwohnungen sind dafür berüchtigt. Wie können Mieter und Vermieter für mehr Hitzeschutz sorgen? Hat ein Mieter Anspruch auf eine Klimaanlage? Wie warm darf es in der Wohnung werden? Gibt es Fördermittel für Hitzeschutz? Antworten gibt es hier.

Düsseldorf. Wenn sommerliche Hitze die Temperatur in der Mietwohnung über ein erträgliches Maß steigen lässt, sollten Mieter ihren Vermieter darauf ansprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen. Das rät der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Einen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage haben Mieter nicht“, stellt Präsident Konrad Adenauer fest. „Allerdings sollte eine Klimaanlage ohnehin immer nur das letzte Mittel sein, denn sie ist durch den hohen Stromverbrauch nicht gerade umweltschonend und verursacht den Mietern auch noch hohe Betriebskosten.“ Hitzeschutz geht auch anders.

Einiges können Mieter selbst tun: Lüften vor allem in den Morgen- und Abendstunden, wenn es draußen kühler ist – bei geringer Luftbewegung mit einem Ventilator unterstützen. Auch wärmeabweisende Jalousien können Mieter meist einfach selbst von innen an die Fenster stecken. Allerdings ist Wärmeschutz außen vor der Scheibe effektiver. Hier kommt der Vermieter ins Spiel, denn das Anbauen von Rollläden oder Markisen ist ein baulicher Eingriff, den Mieter nicht eigenmächtig vornehmen dürfen. Vorsicht ist bei Spiegelfolien an den Fenstern geboten, die weniger Sonnenlicht hinein lassen. Diese führen im Winter zu höheren Heizkosten. „Bei nicht fachgerechter Montage können durch die auftretenden Temperaturunterschiede Spannungen entstehen, wodurch die Scheibe reißen kann“, warnt Adenauer.

Hitze in der Wohnung: kein gesetzlicher Grenzwert

Solche Maßnahmen verändern zudem das äußere Erscheinungsbild des Hauses. „In einem Haus mit Eigentumswohnungen muss deswegen die Eigentümerversammlung ihre Zustimmung erteilen“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Einen gesetzlichen Grenzwert, wie warm es in einer Mietwohnung werden darf, gibt es übrigens nicht. „Die Gerichte haben daher schon recht unterschiedlich geurteilt“, berichtet Volljurist Amaya. „Darum einigt man sich besser außergerichtlich auf eine Lösung.“

Dabei spielt dann auch die Finanzierung eine wichtige Rolle. Bezahlt der Vermieter den neuen Wärmeschutz, kann er dafür eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen. „Eine Erleichterung können Fördermittel darstellen“, rät Amaya. „Der erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen wie Fensterläden und Rollläden, Jalousien, Raffstores und Markisen kann durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert werden.“ Für eine solche Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle ist ein Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Kosten von maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit möglich, sofern mindestens 300 Euro investiert werden.“ Die Beantragung läuft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Auf dessen Website sind alle wichtigen Informationen zur Förderung zusammengefasst.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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