Mietwohnung mit Telefonanschluss: Wer muss Leitung reparieren?

Eine Telefonleitung führt durch den Keller bis in die Wohnung des Mieters. Wer muss diese Leitung reparieren lassen, wenn sie ihren Dienst versagt? Braucht der Vermieter es lediglich zu dulden, dass der Mieter für eine neue Leitung sorgt? Oder muss der vermietende Eigentümer selbst eine funktionierende Telefonleitung herstellen? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.

Eine Telefonleitung führt durch den Keller bis in die Wohnung des Mieters. Wer muss diese Leitung reparieren lassen, wenn sie ihren Dienst versagt? Braucht der Vermieter es lediglich zu dulden, dass der Mieter für eine neue Leitung sorgt? Oder muss der vermietende Eigentümer selbst eine funktionierende Telefonleitung herstellen? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.

Karlsruhe. Wer eine Wohnung vermietet, in der es eine Telefondose gibt, den trifft auch die Instandhaltungspflicht für die Telefonleitung dahinter. Wenn die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Dose in der Wohnung streikt, muss der Vermieter sie folglich reparieren lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 17/18).

Der zugrundeliegende Rechtsstreit spielte sich zwischen Mieterin und Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Als die Mieterin im Jahr 2011 einzog, gab es in ihrer Wohnung bereits einen Telefonanschluss. Die Leitung führt vom Hausanschluss durch den Keller in die Wohnräume. Im Jahr 2015 war allerdings Schluss mit telefonieren und surfen im Internet – die Leitung war inzwischen schadhaft geworden.

Die Mieterin verlangte daraufhin vom Vermieter, er möge die Telefonleitung zu ihrer Wohnung instand setzen lassen. Aber muss er das wirklich? Der Vermieter sah sich nicht in der Pflicht und ließ es auf einen Prozess ankommen. Am Ende entschied jedoch der Bundesgerichtshof (BGH): Der Vermieter muss die Leitung reparieren lassen. Wenn eine Wohnung eine Telefonanschlussdose hat, gehört auch ein funktionierender Anschluss zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung.

Wohnung mit Telefondose vermietet: Vermieter trifft Instandhaltungspflicht

In diesem vertragsgemäßen Zustand muss ein Vermieter die Wohnung grundsätzlich halten – das bedeutet, dass er die Telefonleitung bei einem Schaden auch reparieren lassen muss, so die Bundesrichter. Der Mieter müsse den Anschluss nutzen können, ohne selbst weitere Verkabelungsarbeiten vorzunehmen. Die Instandhaltungspflicht erstrecke sich auch auf Teile der Telefonleitung, die nicht innerhalb der Mietwohnung selbst liegen.

Es ist zudem für die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Leitung zunächst unerheblich, ob dem Mieter eventuell Ansprüche gegen die Telefongesellschaft zustehen. Der BGH hat sich bei diesem Urteil ausdrücklich nicht mit der Frage beschäftigt, ob ein Telefonanschluss grundsätzlich vom Recht des Mieters auf zeitgemäßes Wohnen umfasst ist – also ob eine Mietwohnung grundsätzlich einen solchen Anschluss haben muss. Die Frage konnte in diesem Fall offen bleiben, weil die Wohnung ja bereits mit bestehendem Telefonanschluss vermietet wurde.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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