PV und Wärmepumpe bei schmalem Grundstück: NRW-Bauministerium präzisiert Runderlass

PV und Wärmepumpe bei schmalem Grundstück

„Bauordnungsrecht – Ausbau von Erneuerbaren Energien.“ So heißt ein Runderlass vom 16. Dezember, mit dem das NRW-Bauministerium den Bau von Solaranlagen und Wärmepumpen auf schmalen Grundstücken erleichtern wollte. Viele Bauämter hatten Nachfragen dazu, wollten den Erlass teilweise gar nicht anwenden. Jetzt hat das Ministerium eine Klarstellung nachgeschoben.

Reihenhäuser mit PV: In NRW jetzt leichter umsetzbar.

„Bauordnungsrecht – Ausbau von Erneuerbaren Energien.“ So heißt ein Runderlass vom 16. Dezember, mit dem das NRW-Bauministerium den Bau von Solaranlagen und Wärmepumpen auf schmalen Grundstücken erleichtern wollte. Viele Bauämter hatten Nachfragen dazu, wollten den Erlass teilweise gar nicht anwenden. Jetzt hat das Ministerium eine Klarstellung nachgeschoben.

Düsseldorf. Die Bauämter in NRW haben Bürgern, die sich eine Solaranlage aufs Dach setzen möchten, auf Antrag ein Abweichen von den in der aktuell noch geltenden Landesbauordnung vorgesehenen Abständen zum Nachbargebäude zu bewilligen. „Hierbei liegt ein Abweichungstatbestand nach § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vor“, wie das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung jetzt in einer Klarstellung zu seinem Runderlass vom 16. Dezember 2022 schreibt.

Damit macht das Ministerium unmissverständlich klar: Bauämter, die sich bislang wegen Zweifeln an der Rechtssicherheit geweigert hatten, den Runderlass anzuwenden, sind auf dem Holzweg. Sie müssen die geringeren Abstände zulassen. Haus & Grund Rheinland Westfalen hatte das Ministerium um diese Klarstellung gebeten, nachdem zahlreiche Eigentümer berichtet hatten, dass Bauämter in NRW den Runderlass des Ministeriums nicht oder nur unter Aufbau zusätzlicher bürokratischer Hürden anwenden wollten (wir berichteten).

Kein Einverständnis von Nachbarn oder Feuerwehr nötig

So hatten einige Bauämter beispielsweise die Erlaubnis von einer schriftlichen Einverständniserklärung der Nachbarn abhängig gemacht. Doch die braucht es gar nicht, wie das Ministerium jetzt klargestellt hat. Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden nämlich nicht berührt. Auch eine Anhörung der Feuerwehr ist nicht erforderlich. Das Ministerium stellt hierzu klar, dass im Einvernehmen mit dem NRW-Innenministerium auf eine Anhörung der Brandschutzdienststelle verzichtet werden kann.

Begründung: „Dem Schutzzweck der Anforderung wird entsprochen, da die Feuerwehren aufgrund der vergleichsweise geringen Gebäudehöhe und -ausdehnung der überwiegend ein- bis zweigeschossigen Wohngebäude im Falle eines Brandes in der Lage sind, eine Brandausbreitung auf andere Gebäude durch wirksame Löscharbeiten zu unterbinden.“ Der Runderlass gilt schließlich nur für die Gebäudeklasse 1 und 2. Und noch ein weiterer wichtiger Punkt ist jetzt geklärt: Nämlich die Form, in welcher die Bürger den Antrag auf Abweichen von den Abstandsflächen stellen können.

Vereinfachung für Bürger: Antragsformular verfügbar

Das Ministerium weist darauf hin, dass für den Antrag das bereits verfügbare Antragsformular „Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018“ zu verwenden ist. „Auf dem von der Bauherrschaft zu unterschreibenden Antragsformular ist u.a. das Baugrundstück und eine Begründung mit Angabe der Vorschrift, von der eine Abweichung erteilt werden soll, anzugeben“, schreibt das Ministerium. Das stellt eine erhebliche Erleichterung für die Bürger dar, weil sie jetzt nicht mehr selbst versuchen müssen, einen Antrag zu formulieren, und dabei evtl. benötigte Informationen vergessen können.

Hier gibt es das Antragsformular zum Download!

Der Runderlass galt von Anfang an nicht nur für die Abstandsregeln von PV-Anlagen, sondern auch für jene von Wärmepumpen. Auch hier hat das Ministerium jetzt unmissverständlich klargestellt: Die Bauaufsichtsbehörden haben die Abweichung von den in der aktuell geltenden Bauordnung vorgesehenen Abständen regelmäßig zuzulassen. Das ist eine große Erleichterung für alle Eigentümer von schmalen Grundstücken, Doppelhaushälften oder Reihenhäusern, die sich eine Wärmepumpe zulegen möchten.

Auch bei den Wärmepumpen erklärt das Ministerium den Bauämtern, warum die Abweichung von den Abständen rechtssicher möglich ist: „Dem Schutzzweck der Anforderung wird entsprochen, da Wärmepumpen für Ein- bzw. Zwei-Familienhäuser keine abstandsflächenrelevante Gebäudewirkung aufweisen, soweit sie eine Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und eine Gesamtlänge bis zu 3 m nicht überschreiten.“

Wärmepumpe: Es muss kein Lärmgutachten vorgelegt werden

Zum Immissionsschutz gibt es ebenfalls eine Klarstellung: Um dem Immissionsschutz (hier geht es vor allem um die Geräuschentwicklung der Geräte) genüge zu tun, reicht es aus, wenn die Bauämter den Bauherren verpflichten, vor Inbetriebnahme der Wärmepumpe eine Unternehmerbescheinigung nach § 62 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 einzuholen. Darin wird bescheinigt, dass das  Gerät die Immissionsschutzvorschriften einhält. Wer die Wärmepumpe in Eigenleistung installiert, benötigt eine Sachverständigenbescheinigung.

Allerdings betont das Ministerium zugleich: „Die von Unternehmern oder Sachverständigen erstellte Bescheinigung über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist den Bauaufsichtsbehörden nicht vorzulegen und nicht von ihnen zu prüfen.“ Der Eigentümer ist lediglich verpflichtet, „diese Bescheinigung dauerhaft vorzuhalten und bei einer Überprüfung, zum Beispiel im Beschwerdefall, vorzulegen.“ Sie müsse bei einem Eigentümerwechsel an den Nachfolger übergeben werden.

Wärmepumpe: Antrag erfordert Planzeichnung

Ebenfalls gut zu wissen für den Fall einer späteren Überprüfung: „Sollte die Bescheinigung nicht vorgelegt werden können, ist diese unmittelbar neu durch die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer beizubringen.“ Auch für die Bewilligung einer von den bislang gültigen Abstandsflächen abweichenden Wärmepumpe ist das oben bereits erwähnte Antragsformular zu verwenden. Dabei ist allerdings zur Begründung eine Beschreibung der Ausführung und Größe der geplanten Anlage mit Angabe des geplanten Abstands zur Grundstücksgrenze notwendig.

Als Planzeichnung soll ein Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Gebäudes und der Position des geplanten Vorhabens auf dem Grundstück vorgelegt werden. Für die Gestaltung eines solchen Übersichtsplans kann man die Karte des GEOPortals NRW nutzen, in der jedes Grundstück und Gebäude einzeln präzise eingezeichnet ist. „Mit den jetzt veröffentlichten Klar- und Hilfestellungen sollten die Bauämter in NRW den Runderlass problemlos anwenden können. Damit können viele Eigentümer im Land aufatmen“, freut sich Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Amaya hatte sich persönlich für die Klarstellungen eingesetzt. „Ich danke dem NRW-Bauministerium für das offene Ohr und sein hilfreiches Eingreifen“.

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Abstandsregeln für Wärmepumpen waren am 9. Mai auch Thema beim ZDF in der Sendung "Drehscheibe". Erik Uwe Amaya erklärte die bauordnungsrechtlichen Hintergründe. Den Beitrag können Sie hier in der ZDF-Mediathek sehen.

Den aktuellen, mit rot eingefärbten Klarstellungen versehenen Runderlass vom 2. Mai 2023 können Sie hier herunterladen:

Download:

Klarstellung Runderlass Bauordnungsrecht (PDF, 369 KB)
Antragsformular Abstandsflächen PV/WP (PDF, 195 KB)

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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