Wärmedämmung für den Altbau: Darf sie auf das Nachbargrundstück ragen?

Wer eine Wärmedämmung an seinem Altbau anbringen möchte, kann unter Umständen ein Problem bekommen: Steht das Haus direkt an der Grundstücksgrenze, ragt die Wärmedämmung in das Nachbargrundstück hinein. Muss der Nachbar das dulden? NRW hat genau das in seinem Nachbargesetz vorgeschrieben. Aber dufte das Land das überhaupt? Dazu gibt es jetzt ein höchstinstanzliches Urteil.

Wärmedämmung der Giebelwand am Altbau: Was gilt, wenn sie auf das Nachbargrundstück ragt?

Wer eine Wärmedämmung an seinem Altbau anbringen möchte, kann unter Umständen ein Problem bekommen: Steht das Haus direkt an der Grundstücksgrenze, ragt die Wärmedämmung in das Nachbargrundstück hinein. Muss der Nachbar das dulden? NRW hat genau das in seinem Nachbargesetz vorgeschrieben. Aber dufte das Land das überhaupt? Dazu gibt es jetzt ein höchstinstanzliches Urteil.

Karlsruhe. Das Land Nordrhein-Westfalen hat es Hauseigentümern erlaubt, auch dann eine Außendämmung an ihrer Fassade anzubringen, wenn die Dämmung bis zu 25 Zentimeter ins Nachbargrundstück hineinragt. Das soll eine Wärmedämmung auch dann ermöglichen, wenn ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze steht und eine Innendämmung nicht mit vertretbarem Aufwand machbar ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt bestätigt, dass NRW eine solche Regelung auch tatsächlich erlassen durfte (Urteil vom 12.11.2021, Az.: V ZR 115/20).

Damit ist der Streit zwischen den Eigentümern zweier benachbarter Mehrfamilienhäuser in Köln jetzt entschieden. Eines der beiden Häuser steht mit seiner Giebelwand direkt an der Grundstücksgrenze, das Nachbarhaus ist fünf Meter von der Grenze entfernt. Die Eigentümer des Grenzhauses wollten die Giebelwand ihres mehrere Jahrzehnte alten Hauses dämmen. Die Nachbarn wollten aber nicht dulden, dass diese Außendämmung auf ihr Grundstück herüberrangt und wurden auf Duldung verklagt. Sie unterlagen in erster Instanz.

NRW durfte Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze hinaus erlauben

Das Landgericht meinte allerdings, die Regelung im NRW-Nachbargesetz (NachbG NW) sei verfassungswidrig und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die dämmungswilligen Eigentümer zogen vor den Bundesgerichtshof und bekamen Recht. Karlsruhe setzte das erstinstanzliche Urteil wieder ein. Die Richter entschieden, dass der fragliche Paragraph im Nachbargesetz Nordrhein-Westfalens nicht verfassungswidrig ist. NRW durfte eine solche gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem gab es eine Ermahnung für das Landgericht – es hätte den Fall gar nicht entscheiden dürfen.

Wenn ein Gericht meint, ein für den vorliegenden Fall relevantes Gesetz sei verfassungswidrig, dann muss es das Verfahren nämlich aussetzen und das Bundesverfassungsgericht um Klärung bitten. Das hatte das Kölner Landgericht hier allerdings nicht getan. Der BGH betonte, er sehe hier auch gar keinen Grund für die Annahme, dass die Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein könnte. Deswegen befand er es nicht für nötig, die Frage seinerseits den Verfassungsrichtern vorzulegen.

Innendämmung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich

Es handelt sich hier um sogenannte konkurrierende Gesetzgebung. Das bedeutet: Wenn der Bund bereits ein Gesetz zu diesem Sachgebiet erlassen hat – was der Fall ist – dürfen die Länder ihrerseits nicht mehr gesetzgeberisch tätig werden. Ausnahme: Wenn ein Land an einen anderen Tatbestand anknüpft und einen anderen Regelungszweck verfolgt, darf es trotzdem ein Gesetz erlassen, solange die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleibt. Genau das war in diesem Fall gegeben, befand der BGH. Die Länder dürfen also einen gewissen Überbau der Grundstücksgrenze durch eine nachträgliche Wärmedämmung von Altbauten erlauben.

Die Regelung in Nordrhein-Westfalen fanden die Bundesrichter außerdem verhältnismäßig, schließlich darf das Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigt werden und ein finanzieller Ausgleich ist vom Gesetz ebenfalls vorgesehen. Die Duldung durch die Nachbarn ist außerdem an gewisse Bedingungen geknüpft. So ist der Überbau mit der Außendämmung nur zu dulden, wenn eine Innendämmung des Gebäudes nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Das hatte ein Gutachter für den vorliegenden Fall auch bestätigt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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