WEG-Recht: Anfechtung der Jahresabrechnung

Wenn der Hausverwalter Fehler in der Jahresabrechnung macht, ist Ärger vorprogrammiert. Wenn die Eigentümerversammlung eine bereits beschlossene Abrechnung später anficht, muss der Verwalter dann eine korrigierte Abrechnung anfertigen? Er muss, und zwar grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten – sagt das Landgericht Dortmund.

Wenn der Hausverwalter Fehler in der Jahresabrechnung macht, ist Ärger vorprogrammiert. Wenn die Eigentümerversammlung eine bereits beschlossene Abrechnung später anficht, muss der Verwalter dann eine korrigierte Abrechnung anfertigen? Er muss, und zwar grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten – sagt das Landgericht Dortmund.

Berlin. Wird eine beschlossene Jahresabrechnung angefochten, so ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine korrigierte Abrechnung zu erstellen. Diese muss er dann auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorlegen. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Urteil vom 06.07.2018, Az.: 1 T 51/18).

Im konkreten Fall hatte eine aus sechs Wohneinheiten bestehende Eigentümergemeinschaft gegen die Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 Anfechtungsklage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Verwalter die monierten Fehler anerkannt. Das darauffolgende Anerkenntnisurteil vom 22. September 2017, welches am 26. Oktober 2017 rechtskräftig wurde, verpflichtete ihn zur Erstellung der korrigierten Abrechnung.

Zweit-Monats-Frist ist nur ein Richtwert

Daraufhin forderte die Gemeinschaft den Verwalter auf, die korrigierte Jahresabrechnung zu erstellen. Eine durch den Verwalter am 22. Dezember 2017 an alle Eigentümer übersandte korrigierte Fassung zur Beschlussfassung im Umlaufbeschluss kam mangels Zustimmung nicht zustande. Die Gemeinschaft verklagte nunmehr den Verwalter auf Erstellung der korrigierten Abrechnung. Er hätte nach dem Nichtzustandekommen des Umlaufbeschlusses eine erneute Beschlussfassung herbeiführen müssen.

Das sah das Landgericht Dortmund genauso. Es wies darauf hin, dass die Zwei-Monats-Frist lediglich als Richtwert zu verstehen ist. Sie genüge insbesondere bei kleinen Anlagen, aber auch, wenn alle Unterlagen vorhanden und der Verwalter nicht durch Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Gründe verhindert sei. Falls nur einzelne Abrechnungspositionen fehlerhaft seien, käme auch eine kürzere Frist in Betracht. Unter besonderen Umständen – etwa bei größeren Wohnanlagen oder komplizierteren Abrechnungen – könne jedoch auch eine längere Frist geboten sein.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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