WEG-Recht: Widerruf der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

Vorsicht beim Verkauf der Eigentumswohnung: Manchmal ist dafür die Zustimmung anderer Eigentümer oder auch des Verwalters nötig. Das kann in der Teilungserklärung so geregelt sein und Schwierigkeiten verursachen. Besonders dann, wenn jemand erst zustimmt und später wieder zurückrudert. Was gilt dann? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mittlerweile geklärt.

Vorsicht beim Verkauf der Eigentumswohnung: Manchmal ist dafür die Zustimmung anderer Eigentümer oder auch des Verwalters nötig. Das kann in der Teilungserklärung so geregelt sein und Schwierigkeiten verursachen. Besonders dann, wenn jemand erst zustimmt und später wieder zurückrudert. Was gilt dann? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mittlerweile geklärt.

Berlin. Manch eine Teilungserklärung legt fest, dass die Veräußerung des Wohneigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Ist diese Zustimmung erteilt, so wird sie unwiderruflich, sobald der Kaufvertrag oder eine andere schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 06.12.2018, Az.: V ZB 134/17).

Im zu verhandelnden Fall wollten mehrere Personen vier Wohnungen verkaufen, die ihnen gemeinsam gehörten. Im notariellen Kaufvertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sah vor, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Dieser erteilte zunächst gegenüber dem mit der Durchführung betrauten Notar seine Zustimmung zur Veräußerung.

Zugestimmt und später widerrufen: Grundbuchamt stellt sich quer

Das Grundbuchamt trug darauf die bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zugunsten des Erwerbers ein. In der Folge widerrief der Verwalter jedoch gegenüber dem Notar seine Zustimmung und teilte dies dem Grundbuchamt mit. Als der Notar die Eintragung der Auflassung beantragte, lehnte das Grundbuchamt dies mit Verweis auf das Fehlen der Verwalterzustimmung ab.

Der BGH folgte der Rechtsbeschwerde der Eigentümer und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf: Das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nicht wegen fehlender Veräußerungszustimmung des Verwalters ablehnen. Der Widerruf der Verwalterzustimmung hat nicht zu deren Unwirksamkeit geführt, denn die einmal erteilte Zustimmung ist nach § 183 Satz 1 BGB nur bis zur Bindung der Beteiligten an die Einigung widerruflich. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer erneuten Zustimmungserklärung abhängig machen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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