Wegen Corona geschlossen: Gaststätte in Geschäft umwandeln?

Gastronomen mussten wegen der Corona-Pandemie zusperren und fürchten um ihre Existenz. Der Lebensmittelhandel läuft weiter – da liegt die Idee nahe, sich durch den Verkauf von Supermarktartikeln in der Gaststätte über Wasser zu halten. Wenn dadurch die Miete weiter fließen kann, freut das auch den Vermieter. Doch die Lösung scheitert an der Bauordnung, sagt das Verwaltungsgericht Köln.

Gastronomen mussten wegen der Corona-Pandemie zusperren und fürchten um ihre Existenz. Der Lebensmittelhandel läuft weiter – da liegt die Idee nahe, sich durch den Verkauf von Supermarktartikeln in der Gaststätte über Wasser zu halten. Wenn dadurch die Miete weiter fließen kann, freut das auch den Vermieter. Doch die Lösung scheitert an der Bauordnung, sagt das Verwaltungsgericht Köln.

Köln. Wer seine Gaststätte als Ladengeschäft für typische Einzelhandelswaren nutzen möchte, benötigt dafür eine baurechtliche Genehmigung. Das hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschieden (Beschluss, Az.: 2 L 688/20), wie es am Freitag (17. April 2020) mitteilte. Es lehnte damit den Eilantrag eines Gastronomen aus Bergisch Gladbach ab.

Der Wirt hatte seine Gaststätte wegen der Corona-Schutzmaßnahmen schließen müssen und bangt seither um seine wirtschaftliche Existenz. Um wieder Einnahmen zu generieren, wollte er das Lokal kurzerhand zum Ladengeschäft umwandeln. Das Angebot sollte typische Supermarktartikel wie Obst und Gemüse, Getränke, Toilettenpapier und Küchenrollen umfassen. Außerdem wollte der Wirt Gutscheine für Online-Shops vertreiben.

Der Gastronom informierte die Stadt über seine Pläne. Er ging davon aus, dass dem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken im Wege stünden und schrieb, er werde kurzfristig mit dem Verkauf beginnen, sofern er von der Stadt nichts Gegenteiliges höre. Doch das tat er: Die Stadtverwaltung antwortete per E-Mail, eine solche Nutzung als Verkaufsstätte sei nicht zulässig. Dagegen reichte der Wirt einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein.

Geschäft in Gaststätte einrichten: Baugenehmigung nötig

Das Gericht sollte feststellen, dass der Gastwirt für den Warenverkauf in seinem Lokal keine Baugenehmigung braucht, weil es nicht um eine wesentliche Nutzungsänderung gehe. Doch der Verwaltungsrichter sah das anders und wies den Eilantrag ab. Für die geplante Nutzungsänderung sei in der Tat eine baurechtliche Genehmigung notwendig.

Die Begründung: An eine Gaststätte stellt die Bauordnung andere Anforderungen als an ein Ladengeschäft – etwa in punkto Stellplatzangebot. Wenn bei einer Nutzungsänderung solche Anforderungen berührt werden, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können, muss die geänderte Nutzung genehmigt werden, befand das Gericht. Der Wirt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde gegen den Beschluss einlegen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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