Wohnung zimmerweise vermietet: Vorsicht bei Abrechnung von Energiekosten!

Wohnung zimmerweise vermietet: Vorsicht bei Abrechnung von Energiekosten!

Wer an eine Wohngemeinschaft vermietet, der schließt in der Regel einen Mietvertrag entweder mit allen Bewohnern gemeinsam ab oder nur mit einem Hauptmieter, der sich dann Untermieter nimmt. Eine Alternative hierzu ist es, dass der Eigentümer die Zimmer der Wohnung einzeln an die einzelnen Mitbewohner vermietet. Doch dann gilt: Vorsicht bei der Abrechnung der Energiekosten!

Wer an eine Wohngemeinschaft vermietet, der schließt in der Regel einen Mietvertrag entweder mit allen Bewohnern gemeinsam ab oder nur mit einem Hauptmieter, der sich dann Untermieter nimmt. Eine Alternative hierzu ist es, dass der Eigentümer die Zimmer der Wohnung einzeln an die einzelnen Mitbewohner vermietet. Doch dann gilt: Vorsicht bei der Abrechnung der Energiekosten!

Karlsruhe. Wer die einzelnen Zimmer einer Wohnung getrennt voneinander an einzelne Mieter vermietet, der sollte sich vorher über die Folgen für die Abrechnung der Energiekosten im Klaren sein: Gibt es nur eine Messeinrichtung für die ganze Wohnung, dann wird ausnahmsweise der Vermieter Kunde des Energieversorgers und muss die Stromrechnung oder auch die Gasrechnung begleichen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 15.04.2025, Az.: VIII ZR 300/23).

Das Urteil traf die Eigentümerin einer Wohnung in Kiel. Sie hatte das Objekt zimmerweise vermietet, also mit den einzelnen Mitbewohnern jeweils einzelne Mitverträge für jeweils eines der Zimmer abgeschlossen. Küche und Bad stehen allen zur gemeinschaftlichen Nutzung offen. Einen schriftlichen Vertrag zur Lieferung von Strom oder Gas hatte die Vermieterin mit dem örtlichen Energieversorger nicht abgeschlossen. Ohne Vertragsabschluss gilt bekanntlich die Lieferung von Strom oder Gas durch den Versorger als Vertragsangebot.

Wer dann tatsächlich den Strom oder das Gas nutzt, nimmt das Vertragsangebot konkludent an und muss dem Versorger die gelieferte Energie bezahlen. Die Vermieterin ging davon aus, dass diese Zahlungspflicht ihre Mieter traf. Schließlich waren allein die Mieter für die Höhe des Verbrauchs verantwortlich. Allerdings gab es in der Wohnung nur einen Stromzähler und einen Gaszähler für das gesamte Objekt. Der örtliche Versorger verklagte die Vermieterin schließlich auf Zahlung der Strom- und Gaskosten für fünf Jahre.

Zimmerweise vermietet: Wer muss Strom und Gas bezahlen?

Und das mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit einem Beschluss das Urteil des Landgerichts Kiel: Die Vermieterin muss die Kosten für Strom- und Gasverbrauch der Wohnung übernehmen. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte sie durch die zimmerweise Vermietung einer nur mit jeweils einer Messeinrichtung ausgestatteten Wohnung bewusst eine Situation geschaffen, in welcher der Verbrauch den einzelnen Mietern nicht zugeordnet werden konnte.

In solch einem Fall sei das konkludente Vertragsangebot des Versorgers durch die Belieferung der Wohnung ausnahmsweise an den vermietenden Eigentümer gerichtet und nicht an die Mieter. Die Mieter hätten kein Interesse daran, für den Verbrauch ihrer Mitbewohner mitaufkommen zu müssen, stellten die Richter fest. Das Urteil zeigt: Eine zimmerweise Vermietung einer Wohnung durch den Eigentümer ist nicht empfehlenswert, wenn Strom und soweit nötig Gas- oder Ölverbrauch nicht pro Zimmer einzeln erfasst werden können.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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